Grundbuch
Das Grundbuchrecht gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und ist insbesondere geregelt:
a) materiell im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), 3. Buch – Sachenrecht
-wie ein Grundstücke sowie Rechte an einem Grundstück erworben werden können,
b) formell in der Grundbuchordnung (GBO)
-Ablauf des Verfahrens in Grundbuchsachen
Das jetzige Grundbuchsystem hat durch Inkraftreten des BGB und der GBO am 01.01.1900 seine Grundlage gefunden.
Bevor es die heutige Art der Grundbuchführung gab, wurden lediglich:
a) Pfandrechte (Belastungen zur Absicherung von Geldforderungen)
b) Auflassungen (Einigung über den Eigentumsübergang) registriert.
Die heutigen Aufgaben eines Grundbuches sind jedoch vielfältiger.
Grundbücher dienen dem Zweck der Begründung und Feststellung von Rechtsverhältnissen an Grundstücken.
Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Lingen (Ems) ist zuständig für die Führung der Grundbücher des im Amtsgerichtsbezirk gelegenen Grundbesitzes.
Seit geraumer Zeit werden die Grundbücher digitalisiert mit dem Programm "SolumStar" geführt.
Für alle Eintragungen im Grundbuch gilt der "Grundsatz des öffentlichen Glaubens", d..h., es wird vermutet, dass alle Eintragungen der Richtigkeit entsprechen.
Die Einsicht in das Grundbuch steht nicht jedem zu, sondern nur demjenigen der ein berechtigtes Interesse darlegen kann.
Für Vermessungen und das Erstellen von Flurkarten, Lageplänen etc. ist die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften in Meppen; Katasteramt Lingen zuständig oder jeder öffentlich bestellte Vermessungsingenieur.
Grundbücher