Dolmetscher und Übersetzer
Dolmetscher und Übersetzer beherrschen mehrere Sprachen und sorgen dafür, dass sich Menschen mit unterschiedlichen Muttersprachen miteinander verständigen können. Dolmetscher tun dies mündlich, Übersetzer schriftlich.
Wird vor Gericht unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.
Zur Sprachübertragung für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten können Dolmetscher und Übersetzer allgemein beeidigt werden; sie sind gleichzeitig zu verpflichten. Die allgemeine Beeidigung hat den Vorteil, dass bei der Zuziehung durch ein Gericht oder einen Notar in dem Landgerichtsbezirk, in dem der Dolmetscher allgemein vereidigt wurde, statt der Eidesleistung im Einzelfall die Berufung auf den allgemeinen Eid genügt. Aber auch Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können für Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor ihrem Beginn muss der Dolmetscher dann allerdings für diese Verhandlung durch den Richter vereidigt werden.
Die allgemeine Beeidigung und Verpflichtung zur Verschwiegenheit von Dolmetschern und Übersetzern für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die zu beeidigende und verpflichtende Person die berufliche Niederlassung hat.
Anmerkung zur Dolmetscherliste:
Die Justizverwaltung hat keinen Einfluss darauf, ob, wann und wie oft ein Dolmetscher herangezogen wird.